Wenn der Jurist den Laden schmeisst…
Als Leiter der Pfarrwahlkommission hier in Bubikon hatte ich jüngst im Auftrag eines kantonsfremden Bewerbers bei unserer Kantonalkirche eine Auskunft einzuholen. Es ging um eine eigentlich ganz simple Frage: “Besteht ein Anspruch auf Weiterbildung – und wo ist dieser geregelt?” Für einen Bewerber, der ausserhalb unseres Kantons tätig ist, kann dies ein durchaus relevantes Kriterium sein, denn solcherlei Angelegenheiten sind, dem mir sehr lieben Föderalismus sei Dank, von Landeskirche zu Landeskirche anders geregelt. Da ist es legitim, als Stellenbewerber die verschiedenen Bedingungen miteinander zu vergleichen. Ich war also gerne bereit, mich bei der Zentrale in Zürich zu erkundigen.
Die Anfrage ging per E-Mail an den Kirchenratsschreiber, Alfred Frühauf, der mir in sämtlichen Angelegenheiten, welche die Pfarrwahlkommission betrafen, stets hilfreich zur Seite stand. Frühauf liess mich wissen, wer seiner Meinung nach zuständig ist, und kopierte die entsprechende Person gleich in die Antwort ein. Nun lag meine Anfrage bei der Verantwortlichen für die Personaladministration Pfarrschaft, Esther Oberli. Anders als sonst, konnte mir allerdings auch diese nicht helfen: Sie verwies mich an den Leiter der Abteilung Aus- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Thomas Schaufelberger. Dessen Antwort kam postwendend: Für rein zürcherische Belange sei er nicht zuständig – da müsse ich mich an Denise Schlatter-Hosig wenden, die in der Abteilung Personalentwicklung der Zürcher Pfarrschaft tätig ist. Also noch einmal ein E-Mail verschickt… Und tatsächlich: Schlatter-Hosig konnte meine Fragen relativ allgemein beantworten. Meine Bitte um das Reglement, das es, wie ich mittlerweile durch eigene Recherche herausgefunden hatte, geben musste, blieb jedoch unbeantwortet. Und online war die “Verordnung zur Regelung der Fortbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen vom 24. Oktober 1984”, um die es ging, nicht verfügbar. Abschliessend helfen konnte mir schliesslich – wie so häufig in meiner Kirchenpfleger-Karriere – die Allzweckwaffe der Kantonalkirche: deren Chefjurist Dr. Martin Röhl.
Bleibt die Frage, ob es wirklich die Aufgabe von ehrenamtlich tätigen Behördenmitgliedern sein kann, bei insgesamt fünf Mitarbeitern einer personell und finanziell ganz gut ausgestatteten Zentrale anzuklopfen, bevor eine Frage befriedigend beantwortet ist. In einer Angelegenheit noch dazu, welche definitiv in die Zuständigkeit der Kantonalkirche fällt: Sie ist es nämlich, welche die Pfarrerinnen und Pfarrer anstellt – nicht die Kirchgemeinden.
In dieser Angelegenheit fühlte ich mich entfernt an das Haus, das Verrückte macht, bekannt aus “Asterix erobert Rom”, erinnert. Einen Unterschied gibt es dann aber doch: Während die beiden gallischen Bittsteller auf der Suche nach dem Passagierschein A38 einfach den Spiess umdrehen und die Angestellten der römischen Präfektur in den Wahnsinn treiben (was nicht einmal ich auf unsere Kantonalkirche applizieren wollte!), sorgt in Zürich Dr. Martin Röhl für das beruhigende Happy End – immer wieder.